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Rutschhemmung

Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen.



In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51 097 von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht erschöpfend.

Bewertungs-
gruppe
Mindestnei-
gungswinkel
Bereiche
 
A






 
12°






 
  • Barfußgänge (weitgehend trocken)
  • Einzel- u. Sammelumkleideräume
  • Beckenböden in Nichtschwimmer-bereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt
  • Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken)
B




















 
18°




















 
  • Barfußgänge, soweit sie nicht A zugeordnet sind
  • Duschräume
  • Bereich von Desinfektions-sprühanlagen
  • Beckenumgänge
  • Beckenböden in Nichtschwimmer-bereichen, wenn in
  • Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt
  • Beckenböden in Nichtschwimmer-bereichen von Wellenbecken
  • Hubböden
  • Planschbecken
  • Ins Wasser führende Leitern
  • Ins Wasser führende, max. 1 m breite Treppen mit beidseitigen Handläufen
  • Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches
  • Sauna- und Ruhebereiche, soweit sie nicht A zugeordnet sind
C



 
24°



 
  • Ins Wasser führende Treppen, soweit sie nicht B zugeordnet sind
  • Durchschreitebecken
  • Geneigte Beckenrandausbildung

Die „Trittfreundlichkeit“ der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51 097 nicht berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.

[Quelle: GUV-Informationen; 1999]

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Samstag

geschlossen  

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Telefon: 0 22 74 / 8 19 98

              0 22 74 / 8 19 99

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